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Betriebserlaubnis für den Verbund aus zwei Apotheken

Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden Gesellschaften zusammenzuführen. Die hieraus entstehende Gesellschaft soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt.

Voraussetzungen nach dem Apothekengesetz

Das Apothekengesetz macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken zu erteilen, wenn die vom Antragsteller zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Auslegung der Regelung

Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf unterschiedliche Wirtschaftsregionen darstellen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Begriff „benachbart“ in der gesetzlichen Regelung sei funktional zu verstehen. Es komme auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an, als Kriterium könne von einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf hinreichend schnell erreichbar, so das Urteil vom 8.3.2024 (Az. 26 K 2364/23).

(VG Düsseldorf / STB Web)

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