Zur Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens zu gewähren sein.
§ 92a des Einkommensteuergesetzes regelt die Verwendung von Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung. Zulageberechtigte können danach einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden.
Erbvorgang keine entgeltliche Anschaffung?
Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch diese errichtete und mit ihr gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung begehrte er die Entnahme von gefördertem Kapital aus einem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies jedoch ab, da durch den Erbvorgang keine entgeltliche Anschaffung vorliege, sondern der Kläger die Wohnung vielmehr unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.
Anschaffung ist dem Erben zuzurechnen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 15 K 15045/23) allerdings entschieden, dass dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger die Anschaffung zuzurechnen ist. Für diese Auslegung spreche auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof zum Az. X R 2/24 anhängig.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 26.02.2024